Mythos 1: Lebensgefährten sind so wie Ehepartner erbberechtigt
Lebensgefährten haben zwar ein außerordentliches Erbrecht, d.h. aber, dass sie erst dann erben, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Sind Kinder oder Enkelkinder vorhanden, erben diese in der ersten Linie, gibt es keine Kinder oder Kindeskinder, rücken in der zweiten Linie die Eltern und deren Nachkommen als Erben nach, sind auch in dieser Linie keine Verwandten vorhanden, sind als dritte Linie die Großeltern und deren Nachkommen (Neffen, Nichten) an der Reihe. Erst wenn es auch in der dritten Linie keine Nachkommen gibt, erbt der Lebensgefährte. Um den Lebensgefährten abzusichern, sollte man also unbedingt ein Testament errichten.
Mythos 2: Ich kann meine Kinder jederzeit enterben
Mit einer Enterbung werden einem Pflichtteilsberechtigten alle Erbansprüche entzogen. Dies ist aber nur möglich, wenn schwerwiegende Enterbungsgründe vorliegen, z.B. eine schwere Straftat oder eine grobe Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem/der Verstorbenen. Besteht seit mehr als 20 Jahren ein fehlendes familiäres Naheverhältnis, kann der Pflichtteil auf die Hälfte verkürzt werden, d.h. der Erbe erhält nur mehr ein Viertel des ihm gesetzlich zustehenden Erbteils. Die Pflichtteilsminderung bedarf einer letztwilligen Anordnung.
Mythos 3: Mit einer Schenkung kann ich den Pflichtteil umgehen
Auch wenn zu Lebzeiten schon alles oder ein Großteil des Vermögens an ein oder mehrere Kinder verschenkt wurde, hat das leer ausgehende Kind trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil. Schenkungen, die zu Lebzeiten innerhalb des engeren Familienkreises erfolgten, werden nämlich auf den Pflichtteil angerechnet, d.h. dem Kind, das zu wenig erhalten hat, steht noch immer ein Pflichtteil zu, es sei denn, es wurde ein Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben.
Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken werden nicht auf den Pflichtteil angerechnet, Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind nur dann dem Nachlass zuzurechnen, wenn der Geschenkgeber innerhalb von zwei Jahren nach dieser Schenkung verstirbt.
Mythos 4: Das Testament ist Zuhause gut verwahrt
Das Testament ist ein wichtiges Dokument und es empfiehlt sich dieses gut zu schützen.
Wird beispielsweise ihr Testament nach dem eigenen Ableben zuhause aufgefunden und der oder die Finderin fühlt sich durch das Testament ungerecht behandelt, kann es schon mal passieren, dass dieses kurzerhand vernichtet und somit Ihrem letzten Willen nicht Folge geleistet wird! Die Vernichtung des Dokuments ist zwar strafbar, aber das hilft leider auch nicht mehr wirklich Ihren letzten Willen durchzusetzen.
Ein weiteres Szenario wäre, dass Ihr Testament gar nicht erst aufgefunden wird, da es Zuhause „zu gut“ versteckt liegt! Zum Beispiel in einem Safe, zu dem sonst niemand die Zahlenkombination weiß!
Unser Tipp: Lassen Sie das Testament von einem Notar im zentralen Testamentsregister erfassen!
Mythos 5: Schulden werden nie vererbt
Grundsätzlich gehen nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers / der Erblasserin, auf die Erben über. Um die Übernahme von Schulden zu verhindern, können die Erb:innen eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben. In der Form haften sie nur für Schulden des Verstorbenen / der Verstorbenen, wenn diese nicht den Wert der Erbschaft überschreiten.
Unser Tipp: Sollten Sie sich nicht sicher sein ob der Erblasser / die Erblasserin über genügend Vermögen verfügt bzw. wie hoch etwaige Schulden sind, geben Sie im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung ab!