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Das Verlassenschaftsverfahren

Wie erfährt der Notar (Gerichtskommissär) vom Ableben des/der Verstorbenen?

Das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Aussendung dieser Urkunde an das Bezirksgericht. Dieses beauftragt den (die) zuständige(n) Notar*in (dieser wird nach dem Wohnsitz des Verstorbenen zugeteilt) mit der Errichtung der Todesfallaufnahme und die weiteren Schritte bis zur Einantwortung. 

Was ist die Todesfallaufnahme?

Zur Errichtung der Todesfallaufnahme nimmt der Gerichtskommissär mit möglichen Erben und nahen Verwandten Kontakt auf und lädt sie, per schriftlicher Aufforderung, in seine Kanzlei ein, um die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des/der Verstorbenen abzuklären (Ist ein Testament vorhanden, welche möglichen Erben gibt es, was ist der Wert der Verlassenschaft, etc.)

Wie erfährt der Notar bzw. die Notarin von meinem im Testamentsregister hinterlegten Testament?

Wird eine letztwillige Verfügung in einem Testamentsregister registriert, so gewährleistet dies, dass das Testament auch tatsächlich und rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden kann. Durch die Abfrage im Testamentsregister weiß der (die) Notar*in, ob ein Testament vorliegt und erfährt, in welchem Notariat oder welcher Rechtsanwaltskanzlei es verwahrt wird.

Was passiert bis zur Einantwortung?

Der Todesfallaufnahme folgt die Aufforderung zur Erbantrittserklärung. Diese kann bedingt (dabei haften die Erben nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens für Schulden des Erblassers) oder unbedingt  (in diesem Fall haften die Erben für die Gesamthöhe der etwaigen Schulden des Erblassers) erfolgen. Nach Inventarerrichtung (bedingte Erbantrittserklärung) bzw. Vermögenserklärung (unbedingte Erbantrittserklärung) folgt die Einantwortung. In diesem Dokument erklärt das Gericht per Beschluss, wer der/die Rechtsnachfolger*innen des Erblassers ist/sind. Dies kann auch eine gemeinnützige Organisation sein

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